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§ 11 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung der Absätze 2 und 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten folgende Vorschriften in Kraft:

1.
am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats § 8 Abs. 2;

2.
am 1. Januar 1992 § 3, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4, für Erzeugnisse, die diese Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen; § 4 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen; § 5 sowie § 6 für Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10 genannten Stoffe;

3.
am 1. Januar 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Stoff verwendet wird;

4.
am 1. Januar 1994 § 3 für mobile Kälteanlagen, die diese Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen;

5.
am 1. Januar 1995 § 3 für Erzeugnisse, die diese Kältemittel zu weniger als 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen; § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 treten für den in § 1 Abs. 2 genannten Stoff und für Zubereitungen, die diesen, jedoch keinen in § 1 Abs. 1 genannten Stoff enthalten, die Vorschriften des § 3 für die Verwendung in geschlossenen Kreisläufen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen, am 1. Januar 2000 in Kraft.