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§ 10 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Übergangsvorschriften



(1) Erzeugnisse nach § 2 dürfen bis zu sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des § 2 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kältemittel nach § 3 Abs. 1 dürfen zum Zweck der Verwendung in Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des § 3 hergestellt worden sind, bis zur Außerbetriebnahme der Erzeugnisse hergestellt, in den Verkehr gebracht und verwendet werden, es sei denn, daß Kältemittel mit geringerem Ozonabbaupotential nach dem Stand der Technik in diesen Erzeugnissen eingesetzt werden können. Derartige Kältemittel sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben.

(3) Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2 sowie Schaumstoffe und Erzeugnisse nach § 4, die vor dem Inkrafttreten des Verbots der Herstellung hergestellt worden sind, dürfen außer von dem Hersteller weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(4) Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 dürfen nach dem Inkrafttreten des Verbots der Herstellung bis zu sechs Monaten in den Verkehr gebracht und bis zu neun Monaten verwendet werden.

(5) Löschmittel nach § 6, die in Geräten und Anlagen der Brandbekämpfung enthalten sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1993 verwendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des § 6 hergestellt worden sind.