Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
2a des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird."
- 2.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und keine anderweitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind."
- 3.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nummer 9 wird Nummer 8.
- 4.
- Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211