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§ 24 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 24 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet
- 1.
- mit dem Tod des Mitglieds,
- 2.
- mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,
- 3.
- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um mehr als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt,
- 4.
- mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,
- 5.
- mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine dieser Leistungen zu zahlen ist,
- 6.
- mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,
- 7.
- mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer anderen Krankenkasse wird,
- 8.
- mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder gilt § 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 24 KVLG 1989
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 20 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2b Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2423 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 6 GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2309 |
aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 15 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
aktuell | vor 01.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 KVLG 1989
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVLG 1989 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 20 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2020
... laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes." 2. § 24 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger ...
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 2b KVBeitrSchG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind." 3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Die ...
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 6 GKV-FinG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... die Angabe „Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 24 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... ergibt." 14. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben. 15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 8 und 9 ...
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