Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze (2. NABEEG k.a.Abk.)

G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271
Geltung ab 27.07.2013, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über den Bundesbedarfsplan
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes *)
Artikel 3 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über den Bundesbedarfsplan


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2013 BBPlG

(gesamter Text siehe Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG)

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Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes *)


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2013 EnWG § 5b, § 12e, § 21c, § 58a, § 59

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter „gemäß Artikel 15 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 15 Absatz 2" durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 2" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „nach Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 1" ersetzt.

2.
In § 12e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ein einzelnes Pilotprojekt" durch die Wörter „zwei Pilotprojekte" ersetzt und wird nach den Wörtern „errichtet und betrieben werden" das Wort „kann" durch das Wort „können" ersetzt.

3.
In § 21c Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)" durch die Wörter „einer größeren Renovierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61)" ersetzt.

4.
§ 58a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle)," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind."

5.
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Satz 4" durch die Angabe „§ 58a Absatz 4" ersetzt.

---

*)
§ 21c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61).

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Artikel 3 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2013 EnLAG Anlage

In der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird Nummer 22 aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2013 VwGO § 50

In § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Energieleitungsausbaugesetz" die Wörter „, dem Bundesbedarfsplangesetz" eingefügt.

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Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. März 2014 BBPlG mWv. 8. Januar 2014

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 18. Februar 2014 (BGBl. I S. 148) ist die Nummer 33 der Anlage am 8. Januar 2014 und gemäß B. v. 17. März 2014 (BGBl. I S. 271) ist Nummer 29 der Anlage am 7. März 2014 in Kraft getreten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2013.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 1 in Verbindung mit Nummer 29 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes B. v. 17. März 2014 BGBl. I S. 271 m.W.v. 7. März 2014

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler



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