Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 1 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter „gemäß Artikel 15 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 15 Absatz 2" durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter „nach Artikel 15 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 12e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ein einzelnes Pilotprojekt" durch die Wörter „zwei Pilotprojekte" ersetzt und wird nach den Wörtern „errichtet und betrieben werden" das Wort „kann" durch das Wort „können" ersetzt.
- 3.
- In § 21c Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65)" durch die Wörter „einer größeren Renovierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61)" ersetzt.
- 4.
- § 58a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle)," gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind."
- 5.
- In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Satz 4" durch die Angabe „§ 58a Absatz 4" ersetzt.
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- *)
- § 21c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61).
In der Anlage des
Energieleitungsausbaugesetzes vom
21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel
5 des Gesetzes vom
7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird Nummer 22 aufgehoben.
In §
50 Absatz 1 Nummer 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, werden nach dem Wort „
Energieleitungsausbaugesetz" die Wörter „, dem
Bundesbedarfsplangesetz" eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) In Artikel
1 tritt §
1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des
Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach §
14b Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 18. Februar 2014 (BGBl. I S. 148) ist die Nummer 33 der Anlage am 8. Januar 2014 und gemäß B. v. 17. März 2014 (BGBl. I S. 271) ist Nummer 29 der Anlage am 7. März 2014 in Kraft getreten.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2013.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler