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Änderung § 1 PflZV vom 28.10.2016

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§ 1 PflZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 1 PflZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vorschuss


(1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.

(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen

(Text alte Fassung)

1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Pflegephase zustehen, und

2. den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Pflegephase durchschnittlich zustehen.

(3) Wird für die Nachpflegephase ein größerer Arbeitszeitumfang bewilligt, als er vor Beginn der Pflegephase vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Pflegephase zustehen.

(Text neue Fassung)

1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und

2. den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.

(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.

(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:

1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,

2. steuerfreie Bezüge sowie

3. Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.



(heute geltende Fassung) 

 
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