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Steueraussetzungsverfahren - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Steueraussetzungsverfahren
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis
§ 7 Mineralöllager, Erlaubnis
§ 7a Einlagerer, Erlaubnis

Steueraussetzungsverfahren

§ 5 Begriffsbestimmungen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),

2.
Mineralöllager (§ 7).

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§ 6 Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis


§ 6 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

(2) Wer Mineralöl herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

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§ 7 Mineralöllager, Erlaubnis


§ 7 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf in Mineralöllagern unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung von Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.

(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommene Mineralöle in Person des Antragstellers entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl nach Absatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert wird.

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§ 7a Einlagerer, Erlaubnis


§ 7a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken entnommen werden sollen.



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