Das
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst:
- „9a.
- Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 54".
- 2.
- Unterabschnitt 9a des Zweiten Teils Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
- „9a.
- Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
§ 54
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55a in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt."
- 3.
- In § 55b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, wobei § 47 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532