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§ 7 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 7 Agrarorganisationenregister



(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorganisationenregisters ist abweichend von § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) Die in § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres die in § 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger für die Übermittlung Anforderungen an das Datenformat und die Datenfelder bekannt machen.

 
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Zitierungen von § 7 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
§ 9 OGErzeugerOrgDV Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung
... Übrigen sind die §§ 6 und 7 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) ...