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1Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen.
2Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken.
3In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen.
4Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach
§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach
§ 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen.
5Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach
§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.
(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert werden.
(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770