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Artikel 8 - Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (2. AbfÜbFEV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2017 AbfAEV § 2, § 9, § 13, § 15, mWv. 1. Dezember 2019 § 3, § 7

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 wird das Wort „andere" durch das Wort „anderen" und das Wort „beschäftigte" durch das Wort „beschäftigten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2019

2.
In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach dem Wort „Arbeitsschutz-" das Wort „, Transport-" eingefügt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Folgezertifikate und" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach dem Wort „für" das Wort „die" eingefügt.

5.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen."

6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt."



 

Zitierungen von Artikel 8 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. AbfÜbFEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AbfÜbFEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 2. AbfÜbFEV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... am 1. Juni 2018 in Kraft. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Artikel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... 12 Absatz 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 54 Absatz 3 des ...