§ 15 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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§ 15 Ordnungswidrigkeiten


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.


Text in der Fassung des Artikels 8 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 2. Dezember 2016 BGBl. I S. 2770 m.W.v. 1. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 15 AbfAEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 8 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 02.12.2016 BGBl. I S. 2770

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 AbfAEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfAEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 8 2. AbfÜbFEV Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen." 6. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrigkeiten  ... mitzuführen." 6. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des ...


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