Ordnungswidrig im Sinne des
§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.
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V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770