Änderung § 15 AbfAEV vom 01.06.2017

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§ 15 AbfAEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 15 AbfAEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.





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