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§ 6 - Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)

§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe



(1) 1Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuellvor 18.03.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EGSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... durch die Wörter „§ 5 des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe ... ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der ...
Artikel 3 MORÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
... und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95)" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. ...