(1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach §
7 den KSA-Forderungsklassen nach §
16 zuordnen.
(2)
1Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§
17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach §
35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
2Abweichend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem nach §
35 zu ermittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen.
(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§
53 bis 57 zu ermitteln.
§ 13 WuSolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken ... für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und 2. den nach § 14 ... 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und 2. den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen. ...