§ 6 - Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV)

V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 386 (Nr. 16)
Geltung ab 26.04.2014; FNA: 4110-4-20 Börsenvorschriften

§ 6 Bestandsliste



(1) Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach § 5, mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genommen wird.

(2) Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünftig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestandsliste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzugeben.

(3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.



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