Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang
X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden."
- 2.
- § 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen."
- b)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
- c)
- Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Zuständige Behörde
- 1.
- für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des
- a)
- Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
- b)
- Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
- 2.
- für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne
- a)
- des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie
- b)
- des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie
- 3.
- für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3
ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz."
- 4.
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen."
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
- „b)
- des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,
- c)
- des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung".
- bb)
- Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
- „7.
- sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
- 8.
- ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".
- cc)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b, von Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7, von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16.
- ee)
- Die bisherige Nummer 16 wird durch folgende Nummern 17 bis 19 ersetzt:
- „17.
- Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,
- 18.
- eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,
- 19.
- Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen."
- b)
- Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
- „b)
- des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,
- c)
- des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung".
- bb)
- Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
- „7.
- sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
- 8.
- die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".
- cc)
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- eine aktuelle Prüfbescheinigung für die tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.
- ee)
- Die bisherige Nummer 13 wird durch folgende Nummern 14 bis 16 ersetzt:
- „14.
- sich die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,
- 15.
- die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,
- 16.
- sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- aa)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- dd)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
- „4.
- hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,".
- ee)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9.
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,
- 2.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 3 bis 10.
- cc)
- In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
- dd)
- In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- ee)
- Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,".
- ff)
- In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.
- gg)
- In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
- hh)
- In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- ii)
- In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.
- jj)
- Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.
- cc)
- In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.
- dd)
- In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
- ee)
- In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- ff)
- In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.
- gg)
- In der neuen Nummer 9 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.
- hh)
- In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.
- ii)
- In der neuen Nummer 11 wird die Angabe „Nummer 10" durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt.
- jj)
- In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 12" ersetzt.
- kk)
- In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.
- ll)
- In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,".
- bb)
- Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 12 bis 16.
- dd)
- In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „Nummer 12" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.
- ee)
- In der neuen Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.
- ff)
- In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.
- gg)
- In der neuen Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 15" durch die Angabe „Nummer 16" ersetzt.
- hh)
- In der neuen Nummer 16 wird die Angabe „Nummer 16" durch die Angabe „Nummer 17" ersetzt.
- ii)
- Nach der neuen Nummer 16 werden folgende Nummern 17 und 18 eingefügt:
- „17.
- entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,
- 18.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,".
- jj)
- Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 19 bis 22.
- 7.
- § 19a wird aufgehoben.
- 8.
- Anhang I der Anlage wird in Abschnitt „Zone 2 - Binnen" der Position „Ryck" wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2014 I S. 613)
- 9.
- Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 613 - 645)
- 10.
- Anhang V wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 646 - 660)
- 11.
- Anhang IX wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 661)
- 12.
- Anhang X wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 661 - 668)
- 13.
- Anhang XI wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 669)
- 14.
- Anhang XII wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2014 I S. 669f)
- 15.
- Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2014 I S. 671)
Erste Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 748
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265