Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 3 - Soldatenvergütungsverordnung (SVergV)

V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874 (Nr. 28); aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 2032-1-42 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Ausschluss des Anspruchs


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen, und

5.
neben einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten

1.
Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,

2.
andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,

3.
alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3231 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 3 SVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (23.08.2017)Artikel 2 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 SVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 SanDVÄndV Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
...  § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November ...


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