(1) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
- neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 3.
- im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
- für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen, und
- 5.
- neben einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,
- 2.
- andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,
- 3.
- alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231