Die
Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom
15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter „und die Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter „oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.
- 3.
- In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.
- 5.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.
- 6.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „für den Strom aus der Anlage keine finanzielle Förderung" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Vergütung" durch die Wörter „finanzielle Förderung" und werden die Wörter „wird oder ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird." durch die Wörter „und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird." ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Vermarktungsform" durch das Wort „Veräußerungsform" ersetzt.
- 7.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Absatz 3 Nummer 3" durch die Angabe „86 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „64e Nummer 2" durch die Angabe „93" ersetzt.
- 8.
- § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Bußgeldvorschrift
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert,
- 3.
- entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder
- 4.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet.
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
- 4.
- entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 6.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147