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Artikel 4 - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB IV § 23, § 26, § 28a, § 28f, § 28h

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 2."

3.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,".

b)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten,

2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden."

c)
In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „sowie ein Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" gestrichen.

4.
§ 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.

5.
§ 28h Absatz 2a wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 GKV-FQWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GKV-FQWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FQWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 1 KSAStabG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt ...