Anlage 5 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)

2.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten

3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:

4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):

5.
Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.

6.
Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:

7.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:

8.
Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.

9.
Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung V. v. 10. August 2017 BGBl. I S. 3098 m.W.v. 16. August 2017

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Frühere Fassungen von Anlage 5 MessEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 5 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MessEV Konformitätserklärungen (vom 03.11.2021)
... Konformitätserklärung zu versehen, die 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... durch die Wörter „selbsttätig zur" ersetzt. 23. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 6 wird aufgehoben. b) Die ...


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