Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung (2. ÜbschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219 (Nr. 60); Geltung ab 31.12.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Überschussverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), sowie auf Grund des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Überschussverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2014 ÜbschV § 1, § 2, § 4

Die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen" jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung" ersetzt.

c)
Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven Alterungsrückstellungen mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung zum Bilanzstichtag aller Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 11. Juni 2003 (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung" durch die Wörter „Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4353) geänderten Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird Satz 4 gestrichen.

c)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern."

d)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „+ c5" sowie die Wörter „c5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung," gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

König



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