Auf Grund des §
12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
20 Nummer 3 des Gesetzes 2010 vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1a Nummer 3 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, und §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), sowie auf Grund des §
81d Absatz 3 Satz 1 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
15 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1a Nummer 1 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Die
Überschussverordnung vom
8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen" jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung" ersetzt.
- c)
- Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven Alterungsrückstellungen mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung zum Bilanzstichtag aller Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 11. Juni 2003 (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung" durch die Wörter „Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4353) geänderten Fassung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a wird Satz 4 gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des §
12f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern."
- d)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „+ c5" sowie die Wörter „c5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung," gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.