Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des" durch die Wörter „Freistellung nach" ersetzt.
- 2.
- § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,".
- 3.
- In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Übergangsgeld" die Wörter „, das Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
- 4.
- § 23c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Übergangsgeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" und nach dem Wort „Übergangsgeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Übergangsgeld" das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 44a des Fünften Buches" die Wörter „und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches" eingefügt.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008