Das
Bundesfernstraßenmautgesetz vom
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des §
1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für
- 1.
- die Infrastrukturkosten und
- 2.
- die verursachten Luftverschmutzungskosten
besteht."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage
1 berechnet."
- 3.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Alt-Sachverhalte
(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von §
3 Absatz 3 nach der Anlage
2.
(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von §
3 Absatz 3 nach der Anlage
3.
(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von §
3 Absatz 3 nach der Anlage
4."
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes
- 1.
- Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- a)
- mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
- b)
- mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.
- 2.
- Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- a)
- mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen
- aa)
- 0,000 Euro in der Kategorie A,
- bb)
- 0,021 Euro in der Kategorie B,
- cc)
- 0,032 Euro in der Kategorie C,
- dd)
- 0,063 Euro in der Kategorie D,
- ee)
- 0,073 Euro in der Kategorie E,
- ff)
- 0,083 Euro in der Kategorie F.
- b)
- Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
- aa)
- Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
- bb)
- Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
- cc)
- Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- dd)
- Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
- ee)
- Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
- ff)
- Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören."
- 5.
- Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.
- 6.
- In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014".
G. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 922