Auf Grund des §
46 Satz 1 Nummer 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit §
1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom
31. März 1970 (BGBl. I S. 315), in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 und 5 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord:
§ 29 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13.013, 13.541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 29 Brunsbüttel
(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
- 1.
- auf den Bereich der „Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
- im Norden durch die Uferlinie,
- b)
- im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
- c)
- im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
- 2.
- auf den Bereich der „Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
- im Süden durch die Uferlinie,
- b)
- im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.
- c)
- im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.
(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:
- 1.
- An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit
- a)
- einer Länge bis zu 100,0 m,
- b)
- einer Breite bis zu 16,0 m,
- c)
- einem Tiefgang bis zu 6,5 m.
- 2.
- An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit
- a)
- einer Länge bis zu 140,0 m,
- b)
- einer Breite bis zu 19,0 m,
- c)
- einem Tiefgang bis zu 8,0 m.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.
(4) § 24 Absatz 5 gilt nicht."
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord kann den Wortlaut der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.