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§ 12 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 12 Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe



(1) 1Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabebehörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,

1.
ohne gültige Vignette oder

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe entspricht,

genutzt werden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. 4§ 7 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 5Können bei der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. 6Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen.

(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1.
Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,

2.
Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,

3.
Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,

4.
Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,

5.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,

6.
Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,

7.
Zahlungsstatus,

8.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Logistik und Mobilität obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 12 InfrAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 37 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 145 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InfrAG Überwachung (vom 09.03.2023)
... des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind berechtigt, die Infrastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14 nebst ... vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infrastrukturabgabe nach § 12 begründen. Sie können die Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 37 BALMG Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... 1 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8, § 12 Absatz 4 sowie § 14 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 145 2. DSAnpUG-EU Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nutzen" durch das Wort ...