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§ 27 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 27 Zählung der Abstimmenden



Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

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Zitierungen von § 27 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend. (2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, ...
§ 38 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
... sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des § 27. Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge ungeöffnet in die Stimmurne ... 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...