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§ 26 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk



Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Stimmberechtigten,

2.
die Zahl der Abstimmenden,

3.
die Zahl der gültigen Stimmen,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

5.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

6.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.



 

Zitierungen von § 26 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 NeuGlV Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
... Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift ...
§ 30 NeuGlV Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse (vom 27.06.2020)
...  (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben. (3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der ... gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt ...
§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...