(1)
1Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach
§ 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen.
2Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt.
3Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen.
4Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der
Richtlinien 2009/65/EG,
2009/138/EG,
2011/61/EU und der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden.
5Zudem ist über die Einhaltung des
§ 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.
(4)
1Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach
§ 70 aufzunehmen.
2Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die 1. Anlagevermittler, ...
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568