Auf Grund des §
14 Absatz 2 des
Stipendienprogramm-Gesetzes vom
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel
1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§
2 der
Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
15. August 2013 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach dem 1. September 2013" gestrichen und werden die Wörter „zu diesem Zeitpunkt" durch das Wort „jeweils" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des §
11 Absatz 4 Satz 1 des
Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2015.