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Zweite Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (2. StipHVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274 (Nr. 50); Geltung ab 22.08.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. August 2013 StipHV § 2

Die Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2012 (BGBl. I S. 1709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zum 1. September 2012" durch die Wörter „nach dem 1. September 2013" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zum 1. September 2012" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2013 darf an den begünstigten Hochschulen eine Höchstgrenze von 2 Prozent der Studierenden einer Hochschule nicht überschritten werden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. August 2013.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

In Vertretung Cornelia Quennet-Thielen