Der Standesbeamte, der
- 1.
- eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegennimmt,
- 2.
- eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder
- 3.
- ein Personenstandsbuch führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder 2 ergibt,
erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 67 PStGAV ... geschlossen worden sind, 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe ... 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598