Auf Grund des §
78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 der
Bundesnotarordnung, von denen Satz 2 bis 5 durch Artikel
1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel
2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§
7 Absatz 3 der
Testamentsregister-Verordnung vom
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die durch Artikel
3 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Lässt sich das zuständige Nachlassgericht mithilfe der Sterbefallmitteilung (§ 6) nicht eindeutig bestimmen, wird vermutet, dass das zu benachrichtigende Nachlassgericht dasjenige ist, das für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig ist. Wenn die Sterbefallmitteilung keinen inländischen Wohnsitz nennt, wird als zu benachrichtigendes Nachlassgericht das Amtsgericht Schöneberg in Berlin vermutet."
- 2.
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas