Auf Grund des §
882h Absatz 3 der
Zivilprozessordnung, der durch Artikel
1 Nummer 17 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Die
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die durch Artikel
4 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- den Wohnsitz des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz)."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort" durch die Wörter „Vornamen und Geburtsdatum" ersetzt.
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Evaluierung
Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen."
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas