(1) Den Berechnungen für die Angaben nach den
§§ 7,
8 Nummer 3 sowie
§ 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
- 1.
- für CRK 1: 2 Prozent
- 2.
- für CRK 2: 3 Prozent,
- 3.
- für CRK 3: 4 Prozent,
- 4.
- für CRK 4: 5 Prozent,
- 5.
- für CRK 5: 6 Prozent.
(2) Den Berechnungen für die Angaben nach
§ 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
- 1.
- für CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,
- 2.
- für CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,
- 3.
- für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,
- 4.
- für CRK 4: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,
- 5.
- für CRK 5: -2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent.
(3) 1In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. 3Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. 4Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung
- 1.
- unabhängig von Marktentwicklungen ist und
- 2.
- als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.
5Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.
(4)
1Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt.
2Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach
§ 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.
(5) 1Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. 2Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. 3Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. 4Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. 5Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.
(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 AltvPIBV Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis (vom 01.01.2021) ... Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 , 4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3, 5. das zu Beginn ... einschließlich Überschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie ... einschließlich Überschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie ...
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360