Artikel 65 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 65 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes


Artikel 65 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 LSpG § 2, § 4, § 7

(2125-42)

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" sowie die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 65 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 65 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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