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Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes (HHGuBVFGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2015 HHG § 16, § 18, § 22, § 23

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt."

2.
In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wörtern „als Einkommen" die Wörter „und als Vermögen" eingefügt.

3.
Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden."

4.
Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss."

5.
Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist."

6.
In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß" durch die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2015 BVFG § 6, § 100a

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2.
§ 100a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière