Die
Kindesunterhalt-Formularverordnung vom
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2134, 3557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen" durch die Wörter „dem in der Anlage bestimmten Formular" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der Formulare" durch die Wörter „des Formulars" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden."
- 5.
- Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlage im Anhang zu diesem Gesetz ersetzt.
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328