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§ 16 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 16



(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,

2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,

3.
die Motornummer,

4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 16 FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FlRV
... den gleichen Zeitraum verlängert. (2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben ...