Abschnitt 2 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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Abschnitt 2 Funkanlagen
§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle
§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

Abschnitt 2 Funkanlagen

§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017

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§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Aufgrund der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der Telekommunikation für den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) 1§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 2Die Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.

(3) 1Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europäische Kommission. 2Die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europäische Kommission an den Drittstaat übermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und bestätigt ist.



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