Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes (HStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2016 FPStatG § 9a, § 13

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HStatGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 3a BesStMG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 16 ...


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