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§ 9a - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement



(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.

(2) 1Die Datenbank darf verwendet werden

1.
zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7,

2.
zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,

3.
für das Statistikregister,

4.
für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,

5.
für Analyse- und Auswertungszwecke.

2Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:

1.
Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,

2.
Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,

3.
organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in dem die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,

4.
Datum der Eingliederung und Ausgliederung,

5.
Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,

6.
Identifikationsnummer des Statistikregisters, erhebungsspezifische Kennnummern und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit,

7.
Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,

8.
Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,

9.
Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

2Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:

1.
Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,

2.
Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes,

3.
dem Statistikregister und

4.
allgemein zugänglichen Quellen.

(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben

1.
zum Kreis der zu Befragenden,

2.
zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie

3.
zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.





 

Frühere Fassungen von § 9a FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.03.2016 (10.03.2016)Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022)
... der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2 . (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach ...
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ...
§ 13 FPStatG Zusammenführung (vom 01.01.2022)
... werden. (2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den ...
§ 14 FPStatG Übermittlung (vom 01.01.2022)
... im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. (2) Die Angaben nach § 9a Absatz 5 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des ...
§ 15 FPStatG Veröffentlichung (vom 01.01.2022)
... auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, 2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 , 3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit ... ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 , 4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank ... Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement, 5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7 , 6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8. (2) Der ... 5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7, 6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8 . (2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 2 HStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... 1" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 8. § 9a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ... 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und ... Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, 2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 , 3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige ... ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 , 4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank ... Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement, 5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7 , 6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8. (2) Der ... 5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7, 6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8 . (2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der ...