(1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den Gasversorgungsnetzen nach §
20 Abs. 1b des
Energiewirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit dem Netzbetreiber oder den beiden Netzbetreibern zu schließen, dessen Netz oder deren Netze für die Ein- und für die Ausspeisung genutzt werden sollen.
(2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach Maßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise- oder Ausspeisevertrag enthält folgende Bestandteile:
- 1.
- einen Kapazitätsvertrag, durch den Kapazitätsrechte des Transportkunden für den einzelnen Transportvorgang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Netzes begründet werden;
- 2.
- einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Transportleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechten aus dem oder den Kapazitätsverträgen näher bestimmt wird;
- 3.
- einen Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von Bilanzkreisen zur Abrechnung von Differenzmengen.
Netzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeiseverträgen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach Maßgabe des §
19 zu Grunde zu legen.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu übernehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.