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§ 7 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 7 Kapazitätsportfolio



(1) Netzbetreiber können in den "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" die Ausübung von Kapazitätsrechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Einspeisung mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten von Transportkunden abhängig machen (Portfolio). Das Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen, darf dadurch nicht beschränkt werden. Netzbetreiber haben anzugeben, nach welchen Regeln Transportkunden Ein- und Ausspeisepunkte miteinander verbinden können, die nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehören. Ein Portfoliovertrag kann Kapazitätsrechte eines oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem Ein- und einem Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfoliovertrag muss Regeln darüber enthalten, wie der Netzbetreiber den Austausch von Gas zwischen unterschiedlichen Portfolios ermöglicht.

(2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten Grenzen ist eine Erweiterung des Portfolios für Transportkunden ohne erneute hydraulische Prüfung zu ermöglichen.

(3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und Kapazitäten anbieten, gebuchte Kapazitäten eines Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu verlagern. Die Verlagerung erhöht nicht den Umfang der Kapazitätsrechte.

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Zitierungen von § 7 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7 , 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 ...