(1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufeinander anzupassen.
(2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in §
30 beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen, die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.