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§ 8 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Sicherheitsbauteile für Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge fest verbundenen Typenschild gemäß § 7 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes angegeben wird.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubringen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf dem Typenschild angegeben werden. 3Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 4Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.

(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.



 

Zitierungen von § 8 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 12. ProdSV Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
... die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und 3. die Pflicht, mit der ...
§ 10 12. ProdSV Allgemeine Pflichten des Einführers
... in deutscher Sprache beigefügt ist und 5. der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat der Einführer Grund zu der ...
§ 12 12. ProdSV Pflichten des Händlers
... deutscher Sprache beigefügt ist und 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat. ...
§ 13 12. ProdSV Einführer oder Händler als Hersteller
... einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter ...
§ 20 12. ProdSV Formale Nichtkonformität
... des Montagebetriebs gemäß § 6 Absatz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder ... 1 oder zur Identifikation des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gemäß § 8 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder 7. die Betriebsanleitung ist ... oder erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4 oder nach § 8 Absatz 3 und 4. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 ...
§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... beigefügt ist, 3. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine ... Nummer oder eine andere Information trägt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine ... für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird, oder 7. ... nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 ...