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§ 9 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers



(1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Montagebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

(3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

1.
die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach § 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,

2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und

3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Aufzügen oder den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.

(4) 1Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen. 2Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.



 

Zitierungen von § 9 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
...  1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 , oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die ... entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 , entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine ...