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§ 4 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung



(1) 1Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,

1.
um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung

a)
bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,

b)
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder

c)
beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören.

2.
weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen,

3.
um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen oder

4.
um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.

2Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn

1.
die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

3Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. 4Satz 3 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet. 5Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 4 vorliegen und der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. 6Bei Drittstaatsangehörigen ist zudem erforderlich, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, soweit diese erforderlich ist.

(2) 1Personen nach § 2, die aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. 2In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

(3) 1Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). 2Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.

(4) 1Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. 2Dies gilt nicht für

1.
Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,

2.
Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,

3.
Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40.000 Euro nicht übersteigt.

3Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die Teilnahme an einem Berufssprachkurs abbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.

(5) 1Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. 2Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. 3Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.

(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.





 

Frühere Fassungen von § 4 DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 12 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 6 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 17 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 52 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 4 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
aktuell vorher 05.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
aktuell vorher 21.03.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 14.03.2017 BGBl. I S. 481
aktuellvor 21.03.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DeuFöV Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung (vom 31.12.2022)
... Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit. (2) Über die Teilnahmeberechtigung von ... Agenturen für Arbeit. (2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... zuständigen Stellen. (3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches ... ansonsten das Bundesamt. (4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ... 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind. (5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach ... 1 nicht erfüllt sind. (5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. (6) Über die Teilnahmeberechtigung von ... das Bundesamt auf Antrag. (6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 entscheiden die Agenturen für Arbeit. (7) Über die Teilnahmeberechtigung von ... Agenturen für Arbeit. (7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. (8) Über die Teilnahmeberechtigung von ... das Bundesamt auf Antrag. (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 entscheidet das Bundesamt auf ...
§ 6 DeuFöV Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung (vom 01.07.2023)
... Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der ... Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur ... und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer ... die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ...
§ 7 DeuFöV Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 05.12.2018)
... verbleibt bei dem Kursträger. (3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die ...
§ 8 DeuFöV Allgemeine Pflichten des Kursträgers (vom 05.12.2018)
... Berufssprachkurs durchgeführt werden. (3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen. (4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte ...
§ 9 DeuFöV Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses (vom 05.12.2018)
... Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses ...
§ 13 DeuFöV Spezialberufssprachkurse (vom 01.08.2019)
... des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und 2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes ...
§ 26 DeuFöV Datenverarbeitung (vom 21.03.2017)
... zum Vorliegen einer Beschäftigung, und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen 9. Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen ...
§ 27a DeuFöV (vom 01.07.2023)
... ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 4 AuslBFG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung ... Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur ... Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und 2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes ...

Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Artikel 1 1. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... 3 eingefügt: „(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches ... Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die ... aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer ... der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ... ein Komma ersetzt und werden die Wörter „und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen" ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 52 FachKrEG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... und 8 angefügt: „(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag. (8) Über die Teilnahmeberechtigung von ... das Bundesamt auf Antrag. (8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 6 entscheidet das Bundesamt auf ...

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 6 ChAufenthG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) In dem neuen ... § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.  ... 6 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4 und 5" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt. b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 ... 4 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt. b) In Absatz 8 werden die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ... Absatz 8 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 5" ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 17 BeWeAusbFG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 130" durch die Angabe „§ 74" ersetzt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... 6 angefügt: „(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden die Agenturen für Arbeit." 3. § 6 wird wie folgt ...