(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2)
1Für die fachliche Eignung nach §
13 Absatz 1 Nummer 3 des
Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend.
2Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage
3.
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Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV ... des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Fachliche Eignung (1) Beim Verkehr ... erfüllt." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Fachliche Eignung (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne ... § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau ...