§ 51a - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information


§ 51a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1.
die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2.
die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,

3.
die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,

4.
die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite

a)
darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,

b)
über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,

c)
über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,

d)
über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,

5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 51a VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51a VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51a VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs ( § 51a Absatz 1 Nummer 2 ), 3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 ... des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. Informationspflichten ( § 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), 4. Angemessenheit der Frist (§ 51a ... 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), 4. Angemessenheit der Frist ( § 51a Absatz 1 Nummer 4 ), 5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich ...
§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information § 51b ... gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage. § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information (1) Die ... (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs ( § 51a Absatz 1 Nummer 2 ), 3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz ... des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. Informationspflichten ( § 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), 4. Angemessenheit der Frist (§ 51a ... 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), 4. Angemessenheit der Frist ( § 51a Absatz 1 Nummer 4 ), 5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich ... für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der ... Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden ... mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch ...


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